Anna Waldl/Pixabay
In zweiter Lesung ist am 07.12.2022 in geänderter Fassung mit den Stimmen von CDU und Grünen die Gesetzesänderung für die Kommunalabgaben angenommen und verabschiedet worden. Die Änderung betrifft unter anderem § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen und damit die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren. Durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist auf Seiten der Gemeinden Unsicherheit über die Frage entstanden, wie die kalkulatorischen Kosten, insbesondere im Hinblick auf die Verzinsung, bei der Abwassergebührenberechnung zu berücksichtigen sind.
Durch die Neufassung des § 6 Absatz 2 hat die Zukunftskoalition nun umfangreiche klarstellende Regelungen zu dieser Thematik getroffen und das Gebührenrecht weiterentwickelt.
Aus der Sicht von Kommunalministerin Ina Scharrenbach ist jedoch damit zu rechnen, dass das Abwassergebührenaufkommen in der Summe dennoch gleich bleiben werde. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Finanzierung von Sanierung und Verbreiterung von Kanälen für wasserresistentere Städte sowie aus Investitionen in Kläranlagen und der Anpassung an europäische Reinigungsstandards.
Hintergrund:
Nordrhein-Westfalen ist ein hoch industrialisiertes Bundesland, das dicht besiedelt ist. Daher ist die Errichtung und Erhaltung eines modernen Abwassersystems besonders wichtig. Diese Aufgabe obliegt den jeweiligen Städten und Gemeinden: Sie müssen das auf ihrem kommunalen Gebiet anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) ableiten und beseitigen. Dabei sollen die Abwasseranlagen (Kanäle, Pumpen, Kläranlagen usw.) kostendeckend über die Abwassergebühren finanziert werden.
Ein Bürger der Stadt Oer-Erkenschwick hatte wegen unangemessener Kalkulationsgrundlagen gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 geklagt. Nach der Abweisung durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Jahr 2020 legte der Kläger Berufung ein. Mitte Mai diesen Jahres erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster den Gebührenbescheid für rechtswidrig. Die Begründung: Es seien erheblich zu hohe Abwassergebühren berechnet worden. Damit hat das Gericht seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.
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