Speisenverkauf an Kitas und Schulen bleibt umsatzsteuerbefreit

15.01.2024
Pressemitteilung

Landtagsabgeordneter Sascha Lienesch begrüßt die unbürokratische Lösung des NRW-Finanzministeriums für den Kuchenverkauf bei Kita- oder Schulfesten.

Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben musste die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Dies sorgte vielfach für Nachfragen, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Kitas und Schulen in Nordrhein-Westfalen besteuert werden muss.

„Ich freue mich sehr für die Kitas und Schulen in Siegburg, Lohmar und Sankt Augustin. Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk, hat hier eine unbürokratische Lösung dafür gefunden, dass die Eltern, Lehrer, Erzieher oder Schülergruppen weiterhin bei ihren Veranstaltungen beispielsweise Kuchen oder Pizza verkaufen können und das umsatzsteuerfrei“, äußerte sich der Landtagsabgeordnete Sascha Lienesch zu der Mitteilung des Finanzministeriums.

Ein Verkauf durch Elterninitiativen, wechselnde Schulklassen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht dem Kita-Träger bzw. der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Elterninitiative oder Schülergruppe. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Kita oder Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist.

Lienesch ergänzt: „Dank dieser Vorgehensweise, die in der täglich Praxis vor Ort mit wenig Bürokratieaufwand rechtssicher umsetzbar ist, können auch weiterhin Eintrittsgelder für die traditionellen, gelegentlich stattfindenden Aufführungen von Theater-AGs oder Schulbands eingenommen werden.“


Hintergrund:
In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wurde vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 der neue § 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die mit einer optionalen fünfjährigen Übergangsfrist versehene Regelung sollte ursprünglich ab 1. Januar 2021 zwingend in Kraft treten. Nicht zuletzt auf Initiative Nordrhein-Westfalens wurde diese Übergangsfrist mehrfach verlängert, um den Betroffenen – auch im Austausch mit der Finanzverwaltung – mehr Zeit für eine Umsetzung dieser tiefgreifenden Änderung zu gewähren.

Nordrhein-Westfalen setzt sich für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG ein.

Ab 2025 ist nun auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten nicht im Wettbewerb stehenden Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen.