Zweites Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

13.12.2023
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Der Mangel an Lehrkräften, insbesondere für sonderpädagogische Förderung, in Nordrhein-Westfalen ist eine der derzeit größten Herausforderungen. Nur wenn eine hinreichende Anzahl gut ausgebildeter Lehrkräfte zur Verfügung steht, kann der  Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (§ 1 Schulgesetz) erfüllt werden.

„Lehrkräfte sind der wesentliche Erfolgsfaktor für einen Unterricht, der individuelle Potentiale aller Schülerinnen und Schüler zukunftsfähig unterstützt und stärkt. Bildung ist und bleibt der Schlüssel für eine gelingende persönliche Zukunft und gesellschaftliche Teilhabe“, konstatiert der für Siegburg, Lohmar und Sankt Augustin zuständige Landtagsabgeordneter Sascha Lienesch.

Um dem Bedarf an Lehrkräften mit dem Lehramt für sonderpädagogische Förderung gerecht zu werden, hat der Landtag im Jahr 2012 in § 20 Absatz 10 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) die Möglichkeit geschaffen, dass Lehrerinnen und Lehrer, die bereits eine andere Lehramtsbefähigung erworben haben, die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung durch eine berufsbegleitende Ausbildung erwerben können.

Damit ergänzt die Maßnahme die seit 2012 vorgenommene Erhöhung der Studienanfängerplätze im Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Die in § 20 Absatz 10 vorgesehene Befristung der Maßnahme ist 2018 verlängert worden und läuft derzeit zum 31. Dezember 2023 aus.

Der von CDU und Grünen in dieser Woche ins Plenum eingebrachte und beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, die in § 20 Absatz 10 LABG enthaltene Befristung zu verlängern – allerdings nur bis zum 31. Dezember 2025. Im Jahr 2025 wird die Landesregierung dem Landtag gemäß § 1 Absatz 3 LABG über Entwicklungsstand und Qualität der Lehrerausbildung berichten. Im Rahmen dieses evaluierenden Berichts wird auch die hier betroffene Ausnahmeregelung betrachtet werden und stellt eine belastbare Grundlage für eine erneute Verlängerung, Modifikation und/oder andere Maßnahmen zur Ausbildung von Lehrkräften – nicht nur in Bezug auf das Lehramt für sonderpädagogische Förderung – dar.