Vermieter und WEGs können nun auch Heizkostenhilfe beantragen

15.06.2023
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Nach den Privathaushalten können nun auch die Vermieterinnen, Vermieter und Wohnungseigentumsgemeinschaften (Zentralantragstellende) wegen der stark gestiegenen Energiekosten Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger beantragen. Hier gilt auch wieder: Unter nicht leitungsgebundenen Energieträgern werden Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle oder Koks verstanden.

Bei der Härtefallhilfe werden Beschaffungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 erfolgt sind. Ausnahmsweise kann auf das Bestelldatum abgestellt werden, sofern die oder der Antragstellende anhand geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte.

Als Privatperson wird eine BundID oder einen ELSTER-Zugang benötigt. Als Unternehmen ist ein ELSTER-Unternehmenskonto notwendig. 

Zentralantragstellende beantragen Härtefallhilfen für Privathaushalte, für die sie eine oder mehrere Feuerstätten zentral betreiben. Dabei ist ein Antrag je Wohngebäude zu stellen. Zentralantragstellende geben die Härtefallhilfen an die jeweiligen Privathaushalte bis zu einer Höhe von 2.000 Euro im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung weiter.

Der CDU-Landtagsabgeordnete Sascha Lienesch ist von der Wichtigkeit der Härtefallhilfe überzeugt: "Wie groß der Unterstützungsbedarf aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten hat, hat sich bereits jetzt gezeigt. Seit Mitte Mai sind bereits landesweit rund 12.000 Anträge von Privatpersonen eingegangen und durch die nun ermöglichte Antragstellung für Vermieterinnen, Vermieter und WEGs werden sicherlich noch viele hinzukommen."

Zur Antragstellung:
Diese erfolgt online über www.heizkostenhilfe.nrw. Wechseln Sie beim Rechner auf den Reiter "Für Vermieter und WEGs".